§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein wird nicht ins Vereinsregister eingetragen.

  2. Der Verein führt den Namen OCEAN HEROES.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in 63075 Offenbach am Main, Rohrstr. 33.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Konkreter Förderzweck
Förderung des Meeres- und Tierschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzbehörde der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.

(3) Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle Unterstützung ausgewählter Meeresschutzprojekte bzw. durch eigene Kampagnen. Weiterhin stehen die Förderung und Verbreitung des Meeresschutzgedankens in der breiten Öffentlichkeit im Fokus. Die Mittel dazu sind neben medialer Kommunikation, Vorträgen für Erwachsene und Kinder, Präsenz auf Messen und Events sowie die medial unterstützte Verleihung eines Awards für außergewöhnliches persönliches Engagement in diesem Bereich.

(4) Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Finanzierung des Vereins
Die Finanzierung erfolgt über Mitglieder- bzw. Förderbeiträge, Vortragshonorare, Spenden, Buchverkäufe auf Events und Messen sowie die Lizenzierung des Vereinsnamens.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Art der Mitglieder
Es gibt stimmberechtigte Mitglieder und nicht stimmberechtigte Fördermitglieder. Stimmberechtigtes Mitglied kann nur eine natürliche Person werden. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

(2) Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf stimmberechtigte Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Dieser entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.
Fördermitglieder werden vom Vorstand nach freiem Ermessen aufgenommen. Die Fördermitgliedschaft gilt jeweils für ein Jahr, beginnend mit dem Datum der Aufnahme.

(3) Beiträge
Stimmberechtigte Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
Fördermitglieder zahlen ihren Beitrag in Form einer freien Sach- bzw. Medienleistung oder einer Geldspende.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Grund
Die Mitgliedschaft endet

  • bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit bzw. durch Austritt oder Ausschluss.

  • bei Fördermitgliedern automatisch nach einem Jahr Mitgliedschaft bzw. vorzeitig durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss.

(2) Austritt
Der Austritt eines stimmberechtigten Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ausschluss
Ein Mitglied bzw. Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder*innen unzumutbar erscheinen lässt. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

(4) Pflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf stimmberechtigte Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

§ 5 Die Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

(1) Anzahl der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden,

  • dem 2. Vorsitzenden,

  • dem Schatzmeister.

(2) Vertretungsberechtigung
Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(3) Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung,

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  • Führen der Bücher.

(4) Wahl
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder*innen werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.

(5) Vergütung
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.

(6) Haftungsbeschränkung
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Häufigkeit
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmerinnen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmerinnen in eine Video- oder Telefonkonferenz.
Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

(3) Einberufung und Tagesordnung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

(4) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6) Wahlen
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(7) Aufgabenbereiche
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

  • die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages (eventuell Auslagerung in Gebührenordnung),

  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(8) Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins OCEAN HEROES oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Meeresschutzverein Sea Shepherd Deutschland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sea Shepherd e.V. ist eingetragen in das Vereinsregister: Registergericht AG Bremen VR7892 HB. Die Gemeinnützigkeit für das Jahr 2021 ist durch die Bescheinigung des Finanzamtes Bremen vom 7.12.2022 anerkannt.
Steuernummer beim Finanzamt Bremen: 560/145/14331.